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§ 1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „THEATERHAUS VAIHINGEN“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2. ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, mittels und über Theaterarbeit einen Beitrag zur Integration der Person zu leisten und „Persönlichkeitskriterien“ wie u.a.: Selbstvertrauen, Verantwortung, Zusammenarbeit, Selbstständigkeit und Improvisationsgabe zu schulen.

Der Verein will dem (vor allem für Kinder und Jugendliche) bedrohlichen Strukturwandel von Familie und Gesellschaft durch Angebote der Schulung sinnlicher Erfahrung, der Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit entgegenwirken.

Unter Integration verstehen die Gründungsmitglieder in besonderem Maße auch die Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigung, also solchen Mitmenschen, die unter dem Eindruck sich rapide wandelnder und unvermittelter Lebenswelten in besonderem Maße von Verwaisung und Orientierungsproblemen betroffen sind (z.B. so genannte Lernbehinderung und/oder kulturelle/ethnische Benachteiligung).

Darüber hinaus stehen wir für die Förderung von Kunst und Kultur, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens ein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 2024 eine angemessene Vergütung für Vorstandstätigkeiten gezahlt werden.

§ 3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige Person werden. Da der Verein insbesondere das künstlerische Engagement von Jugendlichen und Schülern anspricht, können auch nicht volljährige Personen auf Antrag ihrer Rechtsvertreter Mitglied des Vereins werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Mit der Aufnahme in den Verein stimmt das Mitglied der Satzung des Vereins zu.

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

§ 4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes innerhalb einer 4-Wochen-Frist zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben Vereinseigentum, das sich in ihrem Besitz befindet, zurückzugeben.

§ 5. MITGLIEDSBEITRÄGE

Mit dem Eintritt in den Verein ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag vorübergehend befreien.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6. ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Beirat (sofern durch Mitgliederversammlung bestimmt)
  • die Mitgliederversammlun

§ 7. DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassier

Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassier vertreten. Im Innenverhältnis sollen die Stellvertreter nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung sowie Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8. AMTSDAUER DES VORSTANDES

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Amtsdauer läuft auf jeden Fall bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet der/die 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der/die 2. Vorsitzende die Amtsgeschäfte bis zur Mitgliederversammlung aus. Scheidet der Kassier aus, so benennen die Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.

Scheiden beide Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9. BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 10. DER BEIRAT

Der Beirat berät den Vorstand. Die Anzahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

a) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wichtigen Dingen zu beraten. Die Aufgaben des Beirats sind gemeinsam mit dem Vorstand

  • Spielplan
  • Organisation
  • Planung
  • Entwicklung

zu erarbeiten.

 b) Der Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Produktionsleitung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Technik
  • Kulisse
  • Requisite
  • Kinder-/Jugendvertretung

Die Aufgaben aus § 10.b) kann der Beirat delegieren, auch an Nicht-Mitglied.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds muss dieses nicht zwingend ersetzt werden. Beirat und Vorstand bestimmen mit einfachem Mehrheitsbeschluss (bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands) einen kommissarischen Nachfolger.

§ 11. DIE KASSENPRÜFUNG

Der oder die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestimmt. Bei Ausfall während der Amtszeit bestimmt der Vorstand einen Vertreter

§ 12. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Stimmen können nicht delegiert werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Festsetzung des Mitgliedbeitrags
  • Die Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer
  • Die Aufstellung und Änderung der Satzung
  • Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
  • Aufstellung und Verabschieden von Verordnungen, z.B. Ehrenordnung;
  • Die Auflösung des Vereins;
  • Den Aus- und Eintritt in Verbände/Organisationen

§ 13. EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Versammlung der Mitglieder stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den örtlichen Vereinsnachrichten oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

§ 14. DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich; das Hausrecht als Verein bleibt davon unberührt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern wie unter §13 genannt einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Intention der Gründungsmitglieder des Vereins entspricht es jedoch, Beschlüsse möglichst im Konsensprinzip zu fassen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erwirkt werden. Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung seines Zwecks ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer unterzeichnet ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§ 15. ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richte

§ 16. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel aller Mitglieder dies wünscht. Sollten alle Mitglieder des Vorstands verhindert oder ausgeschieden sein, so wird die Mitgliederversammlung durch den Beirat berufen.

§ 17. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden (siehe § 12. und § 14.). Sofern eine Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet. Sollte sich ein gemeinnütziger Verein mit gleichen oder ähnlichen Interessen bilden, so wäre eine Weitergabe des Vermögens an diesen unser Wunsch.